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Waldbrandgefahr

Waldbrandgefahrenstufen in Brandenburg

Waldbrandgefahrenindex in Deutschland

 

DWD

 

 

 

Waldbrandstufe 1 2 3 4 5
Beschreibung Sehr geringe Gefahr geringe Gefahr mittlere Gefahr hohe Gefahr sehr hohe gefahr

 

Erklärung zu den einzelnen Stufen und Verboten.

 Alle Verbote und einschränkenden Bestimmungen einer Gefährdungsstufe gelten automatisch auch für die höheren Stufen.

Gefährdungsstufe 1 - sehr geringe Gefahr

Gefährdungsstufe 2 - geringe Gefahr

  • Arbeiten im Wald sind mindestens zwei Tage zuvor beim zuständigen Revierförster anzumelden.
  • Die Durchfahrt für Waldbesitzer und Jäger für durchzuführende Arbeiten ist gestattet.
  • Schweißarbeiten sind nur mit Genehmigung und unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen durchführbar.
  • Es dürfen keine Sprengarbeiten durchgeführt werden.
  • Es dürfen keine chlorhaltigen oder brennbaren Flüssigkeiten ausgebracht werden.
  • Für das Verbrennen von Sägeabfall und Reisig ist eine Genehmigung erforderlich.

Gefährdungsstufe 3 - mittlere Gefahr

  • Sägeabfälle und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden. Etwaige Genehmigungen entfallen.

Gefährdungsstufe 4 - hohe Gefahr

  • Schweißarbeiten sind generell verboten. Ausnahmen gelten nur für Bahngleise und den Bahnbetrieb.
  • Öffentliche Wege und Straßen, die durch Wälder führen, dürfen nicht verlassen werden.
  • Parkplätze in Wäldern und Ähnliches können für Besucher gesperrt werden.

Gefährdungsstufe 5 - sehr hohe Gefahr 

  • Das Betreten des Waldes ist verboten. Ausnahmen gelten für Forstdienstmitarbeiter und Waldbesitzer, die notwendige Arbeiten durchführen.
  • Das Parken an Waldparkplätzen ist verboten. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Kennzeichnung zu sorgen