Waldbrandgefahr
Waldbrandgefahrenstufen in Brandenburg | Waldbrandgefahrenindex in Deutschland
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Waldbrandstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Beschreibung | Sehr geringe Gefahr | geringe Gefahr | mittlere Gefahr | hohe Gefahr | sehr hohe gefahr |
Erklärung zu den einzelnen Stufen und Verboten.
Alle Verbote und einschränkenden Bestimmungen einer Gefährdungsstufe gelten automatisch auch für die höheren Stufen.
Gefährdungsstufe 1 - sehr geringe Gefahr
Gefährdungsstufe 2 - geringe Gefahr
- Arbeiten im Wald sind mindestens zwei Tage zuvor beim zuständigen Revierförster anzumelden.
- Die Durchfahrt für Waldbesitzer und Jäger für durchzuführende Arbeiten ist gestattet.
- Schweißarbeiten sind nur mit Genehmigung und unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen durchführbar.
- Es dürfen keine Sprengarbeiten durchgeführt werden.
- Es dürfen keine chlorhaltigen oder brennbaren Flüssigkeiten ausgebracht werden.
- Für das Verbrennen von Sägeabfall und Reisig ist eine Genehmigung erforderlich.
Gefährdungsstufe 3 - mittlere Gefahr
- Sägeabfälle und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden. Etwaige Genehmigungen entfallen.
Gefährdungsstufe 4 - hohe Gefahr
- Schweißarbeiten sind generell verboten. Ausnahmen gelten nur für Bahngleise und den Bahnbetrieb.
- Öffentliche Wege und Straßen, die durch Wälder führen, dürfen nicht verlassen werden.
- Parkplätze in Wäldern und Ähnliches können für Besucher gesperrt werden.
Gefährdungsstufe 5 - sehr hohe Gefahr
- Das Betreten des Waldes ist verboten. Ausnahmen gelten für Forstdienstmitarbeiter und Waldbesitzer, die notwendige Arbeiten durchführen.
- Das Parken an Waldparkplätzen ist verboten. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Kennzeichnung zu sorgen